Garten Möbel für dich GmbH & Co. KG
I. Allgemeine Vertragsbestimmungen
1. Alle Abschlüsse und Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Mündliche Nebenabreden werden nur durch schriftliche Bestätigung für
uns verbindlich.
2. Der Kaufvertrag wird nur wirksam, wenn wir nicht binnen einer Frist von 2 Wochen
schriftlich widersprechen. Die fristgemäße Absendung der Anzeige (Datum des
Poststempels) genügt.
3. Im Falle schuldhafter Verletzung unserer Pflichten bei Vertragsverhandlungen und
bei der Durchführung des Vertrages können Schadensersatzansprüche nur bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften
geltend gemacht werden. Dies gilt auch für die Geltendmachung von Anwaltskosten.
II. Preise und Zahlungen
1. Die Preise verstehen sich ohne jeden Abzug.
2. Wir verpflichten uns, dem Käufer Mehrpreise, Irrtümer und sonstige Änderungen
des Kaufvertrages unverzüglich nach Kenntnisnahme anzuzeigen. Die Änderung gilt
als Bestandteil des Kaufvertrages, wenn nicht binnen zwei Wochen nach Anzeige ein
schriftlicher Widerspruch des Käufers eingeht. Wir verpflichten uns, den Käufer bei
Beginn der Frist auf die vorgesehene. Bedeutung seines Verhaltens hinzuweisen.
3. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen möglich. Im Verzugsfalle sind wir berechtigt, dem Käufer Verzugszinzen
in Höhe von 5 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu berechnen. Der
Nachweis eines abweichenden Schadens bleibt hiervon unberührt. Bei
Zahlungsverzug entfallen gewährte Rabatte und Skonti-Beträge.
4. Barzahlungen können nur gegen Quittung mit Firmenaufdruck bzw. Stempel und
Unterschrift erfolgen. Schecks werden nur unter Vorbehalt einer pünktlichen
Einlösung erfüllungshalber angenommen. Die Zahlung gilt als am Tage der
Einlösung erfolgt.
III. Verzug und Erfüllungsverweigerung des Käufers
1. Gerät der Käufer mit der Vertragserfüllung in Verzug oder weigert er sich grundlos
und beharrlich den Vertrag zu erfüllen, sind wir berechtigt, die weitere
Vertragserfüllung abzulehnen und 25 % des Kaufpreises als pauschalierten
Schadensersatz zu verlangen. Die Ausübung dieses Rechts ist davon abhängig, daß
eine von uns dem Käufer zu setzende Nachfrist von zwei Wochen, die im Falle der
Erfüllungsverweigerung entbehrlich ist, ergebnislos verstrichen ist.
2. Im Falle des Annahmeverzuges sind wir berechtigt, eine Pauschale für die Kosten
einer Einlagerung der Waren in Höhe von 1 % des Preises der eingelagerten Waren
pro angefangene Woche, höchstens jedoch 25,00 EUR je angefangene Woche zu
verlangen. Der Käufer trägt im Falle des Annahmeverzuges die Gefahr für Untergang
und Beschädigung der Möbel, soweit unsererseits nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegen.
3. In allen Fällen dieser Ziff. III bleibt beiden Vertragspartnern der Nachweis eines
abweichenden Schadens vorbehalten.
IV. Lieferung
1. Mangels einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung besteht für den Käufer
kein Anspruch auf Lieferung von Ausstellungsstücken.
2. Die Lieferfrist bis zu dem vereinbarten Liefertermin beginnt
a) mit dem Erlöschen eines eventuell dem Käufer eingeräumten Rücktrittsrechts,
b) mit der Bekanntgabe der genauen Maße bei Verträgen mit Circa-Angaben, oder
nach Durchführung eines vereinbarten Aufmaßes,
c) mit einem vertraglich vereinbarten Aufmaßtermin.
3. Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, hat uns der Käufer schriftlich eine
angemessene Nachlieferfrist zu gewähren, die mindestens folgende Länge haben
muß. Bei einer vereinbarten Lieferzeit bis zu 4 Wochen eine Nachfrist bis zu 2
Wochen; bei einer vereinbarten Lieferzeit zwischen 4 und 9 Wochen eine Nachfrist
von 3 Wochen und bei einer vereinbarten Lieferzeit ab 10 Wochen, eine Nachfrist
von 4 Wochen.
4. Von uns nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere
Arbeitsausstände und Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem
unvorhersehbaren und unverschuldenten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden
Betriebsstörungen bei uns oder bei unseren Lieferanten führen, verlängern sich die
vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten
Leistungsstörungen. Wenn uns der Lieferer aus Gründen, die für uns nicht
vorhersehbar waren und von uns nicht zu vertreten sind, die Kaufgegenstände nicht
oder nicht vollständig zur Verfügung stellt, werden beide Vertragspartner hinsichtlich
der nicht lieferbaren Gegenstände von ihren Verpflichtungen frei. Dies gilt hinsichtlich
lieferbarer Gegenstände nur, sofern sich aus dem Vertrag oder den Umständen
ergibt, daß sie mit den nicht lieferbaren Gegenständen als zusammengehörend
verkauft worden sind.
5. Wir sind aus betriebsbedingten Gründen berechtigt, die Übergabe der
Kaufgegenstände in mehr als einer Lieferung vorzunehmen.
6. Der Käufer hat dafür zu sorgen, daß die Auslieferung während des ganzen Tages
bis in die Abendstunden erfolgen kann. Eine evtl. Angabe der Anlieferungszeit (vor-
oder nachmittags) erfolgt unverbindlich, in der Wohnung des Käufers anwesende
Personen gelten als zur Annahme und Prüfung der Lieferung bevollmächtigt.
7. Die Auslieferung erfolgt, sofern nicht auf dem Kaufvertrag etwas anderes
vereinbart wurde, frei Haus. Der Käufer haftet dafür, daß die angegebene
Lieferanschrift mit einem Lastkraftwagen erreichbar ist und die
Anlieferungsmöglichkeit durch Eingänge und Treppenhäuser bis in die Wohnung mit
den üblichen Mitteln des Möbeltransportes möglich ist. Anderenfalls gerät der Käufer
in Annahmeverzug. Die Transportkosten, bei einem Warenwert von über 400 €, übernehmen wir.
(Ausgenommen der Versand auf die Inseln und Halligen) Für den Montage-Service berechnen wir 125 € extra.
8. Lieferung nur auf das Festland.
V. Mängelrügen
1. Mängelrügen gelten nur dann als wirksam erhoben, wenn sie schriftlich geltend
gemacht werden. Eigenmächtige Mängelbeseitigung befreit uns soweit von unserer
Gewährleistungsverpflichtung.
2. Der Käufer hat bei Selbstabholungen die Ware vor Übernahme an Ort und Stelle
sorgfältig auf Vollständigkeit und offensichtliche Mängel zu prüfen. Bei rügeloser
Abnahme gilt der Vertrag insoweit als ordnungsgemäß und vollständig erfüllt.
VI. Gewährleistung
Für die Lieferung neuer Waren übernehmen wir folgende Gewähr:
1.a) Sind die von uns gelieferten Waren mangelhaft, so leisten wir Nacherfüllung
durch Beseitigung des Mangels, oder Lieferung einer mangelfreien Sache, wobei die
Art der Nacherfüllung von
dem Käufer gewählt werden kann. Uns steht jedoch ein Verweigerungsrecht bzgl. der
vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung zu, wenn diese nur mit
unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. In diesem Fall beschränkt sich der
Anspruch des Käufers auf die von uns gewählte Art der Nacherfüllung.
b) Zur Vornahme dieser Handlung auch soweit zumutbar in seiner Wohnung hat uns
der Käufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Anderenfalls sind wir von
der Gewährleistungverpflichtung frei.
c) Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat
der Kunde nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder
RückgaÅNngigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen
der Nachbesserung vorliegt.
d) In der Wohnung des Käufers anwesende Personen gelten als Bestätigung
ordnungsgemäßer Mängelbeseitigung bevollmächtigt.
2. Farb- und Strukturabweichungen gegenüber Ausstellungsstücken oder
Katalogabbildungen sind unvermeidlich und können nicht gerügt werden.
3. Geringe Abweichungen von den angegebenen Maßdaten der zu liefernden
Einrichtungsgegenstände sind handelsüblich und soweit dem Käufer zumutbar auch
zulässig.
4. Beim Verkauf von Serienmöbeln sind wir berechtigt, Waren gleicher Art und Güte
zu liefern. Als Waren gleicher Art und Güte in diesem Sinne gelten auch solche
Gegenstände, die infolge Umstellung der Produktion des Herstellerwerks von den
ausgewählten Gegenständen geringfügig abweichen.
5. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen aufgrund von MaÅNngelrügen
zurückzuhalten, es sei denn, die zurückgehaltene Zahlung steht in einem
angemessenen Verhältnis zu den geltend gemachten Mängeln.
6. Der Käufer kann an die Ware qualitativ nur Ansprüche stellen, wie sie in der
bestellten Preisklasse handelsüblich sind. Die Holzbezeichnungen beziehen sich im
wesentlichen auf die Flächen der Front. Die Mitverwendung anderer geeigneter Holz-
sowie Kunststoffarten, insbesondere bei Massivteilen, ist handelsüblich und zulässig.
7. Besteht die gelieferte Ware aus gekennzeichneten preisreduzierten
Ausstellungsstücken, so gelten die o.g. Gewährleistungsrechte ebenfalls, jedoch mit
der Einschränkung, daß die Gewährleistungsfrist nur 1 Kalenderjahr, beginnend mit
dem Tag der Auslieferung an den Kunden beträgt.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus
dem Kaufvertrag einschließlich eventueller Verzugszinsen und sonstiger
Nebenansprüche wie Aufwendungsersatz, Kosten der Rechtsverfolgung etc. unser
Eigentum. Mit Abschluß des Kaufvertrages tritt der Käufer den Herausgabeanspruch
gegen Dritte bezüglich der noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren an uns
ab. Wird für die Beschädigung oder Zerstörung der gelieferten Ware Ersatz geleistet,
tritt dieser an die Stelle der ursprünglich übereigneten Waren. Im übrigen haftet der
Käufer für jede Beschädigung oder den Verlust der Vorbehaltsware.
2. Im Falle einer Pfändung oder sonstigen Beschlagnahme, ist der Käufer
verpflichtet, den Vollstreckungsbeamten auf unser Eigentum hinzuweisen und uns
innerhalb von drei Tagen unter Übersendung einer Abschrift des
Pfändungsprotokolls davon Mitteilung zu machen. Der Käufer trägt die Kosten der
Wahrung der Eigentumsrechte.
3. Kommt der Käufer den sich aus den Eigentumsvorbehalt ergebenden
Verpflichtungen oder seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, sind wir berechtigt,
die sofortige Herausgabe unter Ausschluß jeglichen Zurückbehaltungsrechts zu
verlangen, und zwar unbeschadet einer zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung
der Kaufpreisforderung, ohne vom Vertrag zurücktreten zu müssen. Alle durch die
Zurücknahme der Ware entstehenden Kosten trägt der Käufer.
VIII. Zusatzarbeiten
1. Zusatzarbeiten und besondere, über den Lieferauftrag hinausgehende Arbeiten
wie Dekorations- und Montagearbeiten werden einschließlich der Wegezeit zu
angemessenen Preisen in Rechnung gestellt und sind spätestens bei Abnahme in
bar zu zahlen.
2. Bei Durchführung dieser Arbeiten und bei der Abnahme der Behandlung vom
Beipack wird unsere Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist Nordhorn
2. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unabhängig von der Höhe des Streitwertes
das Amtsgericht Nordhorn, sofern nicht ein anderer Gerichtsstand unabdingbar gilt.
X. Schlußbestimmung
Bei Unwirksamkeitwerden einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen wird die
Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts nicht berührt.