Garten Möbel für dich GmbH & Co. KG

 

I. Allgemeine Vertragsbestimmungen

1. Alle Abschlüsse und Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der

Schriftform. Mündliche Nebenabreden werden nur durch schriftliche Bestätigung für

uns verbindlich.

2. Der Kaufvertrag wird nur wirksam, wenn wir nicht binnen einer Frist von 2 Wochen

schriftlich widersprechen. Die fristgemäße Absendung der Anzeige (Datum des

Poststempels) genügt.

3. Im Falle schuldhafter Verletzung unserer Pflichten bei Vertragsverhandlungen und

bei der Durchführung des Vertrages können Schadensersatzansprüche nur bei

Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften

geltend gemacht werden. Dies gilt auch für die Geltendmachung von Anwaltskosten.

 

II. Preise und Zahlungen

1. Die Preise verstehen sich ohne jeden Abzug.

2. Wir verpflichten uns, dem Käufer Mehrpreise, Irrtümer und sonstige Änderungen

des Kaufvertrages unverzüglich nach Kenntnisnahme anzuzeigen. Die Änderung gilt

als Bestandteil des Kaufvertrages, wenn nicht binnen zwei Wochen nach Anzeige ein

schriftlicher Widerspruch des Käufers eingeht. Wir verpflichten uns, den Käufer bei

Beginn der Frist auf die vorgesehene. Bedeutung seines Verhaltens hinzuweisen.

3. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten

Forderungen möglich. Im Verzugsfalle sind wir berechtigt, dem Käufer Verzugszinzen

in Höhe von 5 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu berechnen. Der

Nachweis eines abweichenden Schadens bleibt hiervon unberührt. Bei

Zahlungsverzug entfallen gewährte Rabatte und Skonti-Beträge.

4. Barzahlungen können nur gegen Quittung mit Firmenaufdruck bzw. Stempel und

Unterschrift erfolgen. Schecks werden nur unter Vorbehalt einer pünktlichen

Einlösung erfüllungshalber angenommen. Die Zahlung gilt als am Tage der

Einlösung erfolgt.

 

III. Verzug und Erfüllungsverweigerung des Käufers

1. Gerät der Käufer mit der Vertragserfüllung in Verzug oder weigert er sich grundlos

und beharrlich den Vertrag zu erfüllen, sind wir berechtigt, die weitere

Vertragserfüllung abzulehnen und 25 % des Kaufpreises als pauschalierten

Schadensersatz zu verlangen. Die Ausübung dieses Rechts ist davon abhängig, daß

eine von uns dem Käufer zu setzende Nachfrist von zwei Wochen, die im Falle der

Erfüllungsverweigerung entbehrlich ist, ergebnislos verstrichen ist.

2. Im Falle des Annahmeverzuges sind wir berechtigt, eine Pauschale für die Kosten

einer Einlagerung der Waren in Höhe von 1 % des Preises der eingelagerten Waren

pro angefangene Woche, höchstens jedoch 25,00 EUR je angefangene Woche zu

verlangen. Der Käufer trägt im Falle des Annahmeverzuges die Gefahr für Untergang

und Beschädigung der Möbel, soweit unsererseits nicht Vorsatz oder grobe

Fahrlässigkeit vorliegen.

3. In allen Fällen dieser Ziff. III bleibt beiden Vertragspartnern der Nachweis eines

abweichenden Schadens vorbehalten.

 

IV. Lieferung

1. Mangels einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung besteht für den Käufer

kein Anspruch auf Lieferung von Ausstellungsstücken.

2. Die Lieferfrist bis zu dem vereinbarten Liefertermin beginnt

a) mit dem Erlöschen eines eventuell dem Käufer eingeräumten Rücktrittsrechts,

b) mit der Bekanntgabe der genauen Maße bei Verträgen mit Circa-Angaben, oder

nach Durchführung eines vereinbarten Aufmaßes,

c) mit einem vertraglich vereinbarten Aufmaßtermin.

3. Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, hat uns der Käufer schriftlich eine

angemessene Nachlieferfrist zu gewähren, die mindestens folgende Länge haben

muß. Bei einer vereinbarten Lieferzeit bis zu 4 Wochen eine Nachfrist bis zu 2

Wochen; bei einer vereinbarten Lieferzeit zwischen 4 und 9 Wochen eine Nachfrist

von 3 Wochen und bei einer vereinbarten Lieferzeit ab 10 Wochen, eine Nachfrist

von 4 Wochen.

4. Von uns nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere

Arbeitsausstände und Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem

unvorhersehbaren und unverschuldenten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden

Betriebsstörungen bei uns oder bei unseren Lieferanten führen, verlängern sich die

vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten

Leistungsstörungen. Wenn uns der Lieferer aus Gründen, die für uns nicht

vorhersehbar waren und von uns nicht zu vertreten sind, die Kaufgegenstände nicht

oder nicht vollständig zur Verfügung stellt, werden beide Vertragspartner hinsichtlich

der nicht lieferbaren Gegenstände von ihren Verpflichtungen frei. Dies gilt hinsichtlich

lieferbarer Gegenstände nur, sofern sich aus dem Vertrag oder den Umständen

ergibt, daß sie mit den nicht lieferbaren Gegenständen als zusammengehörend

verkauft worden sind.

5. Wir sind aus betriebsbedingten Gründen berechtigt, die Übergabe der

Kaufgegenstände in mehr als einer Lieferung vorzunehmen.

6. Der Käufer hat dafür zu sorgen, daß die Auslieferung während des ganzen Tages

bis in die Abendstunden erfolgen kann. Eine evtl. Angabe der Anlieferungszeit (vor-

oder nachmittags) erfolgt unverbindlich, in der Wohnung des Käufers anwesende

Personen gelten als zur Annahme und Prüfung der Lieferung bevollmächtigt.

7. Die Auslieferung erfolgt, sofern nicht auf dem Kaufvertrag etwas anderes

vereinbart wurde, frei Haus. Der Käufer haftet dafür, daß die angegebene

Lieferanschrift mit einem Lastkraftwagen erreichbar ist und die

Anlieferungsmöglichkeit durch Eingänge und Treppenhäuser bis in die Wohnung mit

den üblichen Mitteln des Möbeltransportes möglich ist. Anderenfalls gerät der Käufer

in Annahmeverzug.  Die Transportkosten, bei einem Warenwert von über 400 €, übernehmen wir.

(Ausgenommen der Versand auf die Inseln und Halligen) Für den Montage-Service berechnen wir 125 € extra.

8. Lieferung nur auf das Festland.

 

V. Mängelrügen

1. Mängelrügen gelten nur dann als wirksam erhoben, wenn sie schriftlich geltend

gemacht werden. Eigenmächtige Mängelbeseitigung befreit uns soweit von unserer

Gewährleistungsverpflichtung.

2. Der Käufer hat bei Selbstabholungen die Ware vor Übernahme an Ort und Stelle

sorgfältig auf Vollständigkeit und offensichtliche Mängel zu prüfen. Bei rügeloser

Abnahme gilt der Vertrag insoweit als ordnungsgemäß und vollständig erfüllt.

 

VI. Gewährleistung

Für die Lieferung neuer Waren übernehmen wir folgende Gewähr:

1.a) Sind die von uns gelieferten Waren mangelhaft, so leisten wir Nacherfüllung

durch Beseitigung des Mangels, oder Lieferung einer mangelfreien Sache, wobei die

Art der Nacherfüllung von

dem Käufer gewählt werden kann. Uns steht jedoch ein Verweigerungsrecht bzgl. der

vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung zu, wenn diese nur mit

unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. In diesem Fall beschränkt sich der

Anspruch des Käufers auf die von uns gewählte Art der Nacherfüllung.

b) Zur Vornahme dieser Handlung auch soweit zumutbar in seiner Wohnung hat uns

der Käufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Anderenfalls sind wir von

der Gewährleistungverpflichtung frei.

c) Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat

der Kunde nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder

RückgaÅNngigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen

der Nachbesserung vorliegt.

d) In der Wohnung des Käufers anwesende Personen gelten als Bestätigung

ordnungsgemäßer Mängelbeseitigung bevollmächtigt.

2. Farb- und Strukturabweichungen gegenüber Ausstellungsstücken oder

Katalogabbildungen sind unvermeidlich und können nicht gerügt werden.

3. Geringe Abweichungen von den angegebenen Maßdaten der zu liefernden

Einrichtungsgegenstände sind handelsüblich und soweit dem Käufer zumutbar auch

zulässig.

4. Beim Verkauf von Serienmöbeln sind wir berechtigt, Waren gleicher Art und Güte

zu liefern. Als Waren gleicher Art und Güte in diesem Sinne gelten auch solche

Gegenstände, die infolge Umstellung der Produktion des Herstellerwerks von den

ausgewählten Gegenständen geringfügig abweichen.

5. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen aufgrund von MaÅNngelrügen

zurückzuhalten, es sei denn, die zurückgehaltene Zahlung steht in einem

angemessenen Verhältnis zu den geltend gemachten Mängeln.

6. Der Käufer kann an die Ware qualitativ nur Ansprüche stellen, wie sie in der

bestellten Preisklasse handelsüblich sind. Die Holzbezeichnungen beziehen sich im

wesentlichen auf die Flächen der Front. Die Mitverwendung anderer geeigneter Holz-

sowie Kunststoffarten, insbesondere bei Massivteilen, ist handelsüblich und zulässig.

7. Besteht die gelieferte Ware aus gekennzeichneten preisreduzierten

Ausstellungsstücken, so gelten die o.g. Gewährleistungsrechte ebenfalls, jedoch mit

der Einschränkung, daß die Gewährleistungsfrist nur 1 Kalenderjahr, beginnend mit

dem Tag der Auslieferung an den Kunden beträgt.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus

dem Kaufvertrag einschließlich eventueller Verzugszinsen und sonstiger

Nebenansprüche wie Aufwendungsersatz, Kosten der Rechtsverfolgung etc. unser

Eigentum. Mit Abschluß des Kaufvertrages tritt der Käufer den Herausgabeanspruch

gegen Dritte bezüglich der noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren an uns

ab. Wird für die Beschädigung oder Zerstörung der gelieferten Ware Ersatz geleistet,

tritt dieser an die Stelle der ursprünglich übereigneten Waren. Im übrigen haftet der

Käufer für jede Beschädigung oder den Verlust der Vorbehaltsware.

2. Im Falle einer Pfändung oder sonstigen Beschlagnahme, ist der Käufer

verpflichtet, den Vollstreckungsbeamten auf unser Eigentum hinzuweisen und uns

innerhalb von drei Tagen unter Übersendung einer Abschrift des

Pfändungsprotokolls davon Mitteilung zu machen. Der Käufer trägt die Kosten der

Wahrung der Eigentumsrechte.

3. Kommt der Käufer den sich aus den Eigentumsvorbehalt ergebenden

Verpflichtungen oder seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, sind wir berechtigt,

die sofortige Herausgabe unter Ausschluß jeglichen Zurückbehaltungsrechts zu

verlangen, und zwar unbeschadet einer zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung

der Kaufpreisforderung, ohne vom Vertrag zurücktreten zu müssen. Alle durch die

Zurücknahme der Ware entstehenden Kosten trägt der Käufer.

 

VIII. Zusatzarbeiten

1. Zusatzarbeiten und besondere, über den Lieferauftrag hinausgehende Arbeiten

wie Dekorations- und Montagearbeiten werden einschließlich der Wegezeit zu

angemessenen Preisen in Rechnung gestellt und sind spätestens bei Abnahme in

bar zu zahlen.

2. Bei Durchführung dieser Arbeiten und bei der Abnahme der Behandlung vom

Beipack wird unsere Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist Nordhorn

2. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unabhängig von der Höhe des Streitwertes

das Amtsgericht Nordhorn, sofern nicht ein anderer Gerichtsstand unabdingbar gilt.

X. Schlußbestimmung

Bei Unwirksamkeitwerden einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen wird die

Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts nicht berührt.